Gesetze / Aktuarverordnung

AktuarV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für

1.
Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
2.
Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
3.
regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
4.
Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
5.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
6.
Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/1#abs-2 (2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/1#abs-3 (3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktuarV%202016/1#abs-4 (4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.

§ 2